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KANZLEI DR. MAY 

Tätowieren – Gewerbe oder Kunst?

Endlich Frühling! Das heißt: „Weg mit dem Rollkragenpulli, her mit dem T-Shirt!“ Dabei kommt nicht nur das ein oder andere bislang verborgene Tattoo zum Vorschein, sondern wächst mitunter der Wunsch nach (noch mehr) Körperkunst. Für den Tätowierer ist dabei das Wort Kunst nicht nur eine Frage der Ehre, sondern vor allem auch eine Frage der Steuer. Denn je nachdem, ob seine Arbeit eher als Kunst oder eher als Handwerk einzuordnen ist, gilt er als Freiberufler oder aber Gewerbetreibender mit der Folge, dass seine Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Anders als zuvor das Finanzamt hat das Finanzgericht Düsseldorf hierzu entschieden, dass der Steuerpflichtige künstlerisch tätig geworden sei und somit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen.

Der BFH unterscheidet zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Das heißt, bei der zweckfreien Kunst sind die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet. Bei Gebrauchskunst hingegen musserkennbar sein, welchen Gebrauchs- oder Nützlichkeitswert – wie in unserem Fall – den erstellten Tätowierungen zukommt.

Tipp: Es kommt also wie so oft auf den konkreten Einzelfall an. Tätowierer sollten in ähnlich gelagerten Fällen mit Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt ihre Tätigkeit als gewerbliche Einkünfte qualifizieren will. Sobald die zugelassene Revision eingelegt wird, kann zudem ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragt werden.

Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen

Bestimmte Gegenstände, wie Kunstwerke oder Autos werden meist nicht nur einmal genutzt, sondern auch oft weiterverkauft. Verkaufen Händler die Gegenstände weiter, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die Umsatzsteuer die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden. In der Folge wird der Umsatz dann nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Ein Unternehmer darf die Differenzbesteuerung aber nur dann anwenden, wenn er ein Wiederverkäufer ist. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

Die Gegenstände müssen an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert werden. Darüber hinaus darf für diese Lieferung die Umsatzsteuer nicht geschuldet werden oder es muss ebenfalls die Differenzbesteuerung vorgenommen werden. Die jeweiligen Verkäufer müssen also entweder Privatpersonen, Kleinunternehmer oder ebenfalls Wiederverkäufer sein.

Tipp: Getreu dem Sprichwort: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ sollten Wiederverkäufer und insbesondere Gebrauchtwagenhändler prüfen und dokumentieren, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung tatsächlich vorliegen. So lassen sich Ärger mit dem Finanzamt, Umsatzsteuernachzahlungen oder gar der Verdacht einer Steuerhinterziehung vermeiden.

Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, sodass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Sogenannte Kleinstunternehmen müssen die neuen Gesetzesvorschriften generell nicht anwenden. Als Kleinstunternehmen gelten solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. Darüber hinaus sind Unternehmen auch von der Pflicht zur Umsetzung ausgenommen, wenn das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Das Gesetz tritt am 28.6.2025 in Kraft. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. So können Dienstleister bis zum27.6.2030 weiterhin Produkte verwenden, die sie bereits vor dem 28.6.2025 legal genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.6.2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis längstens zum 27.6.2030 unverändert weitergenutzt werden.