Änderung von Steuerbescheiden

Während Steuerbescheide in der Vergangenheit nach Eintritt der Bestandskraft nur unter engen Voraussetzungen geändert werden konnten, gilt dies heute nicht mehr uneingeschränkt. Seit der Einführung des § 175b AO im Jahr 2017 dürfen Steuerbescheide auch nachträglich geändert werden, wenn dem Finanzamt elektronische Daten – etwa von der Renten- oder Krankenversicherung – übermittelt werden, die bisher unvollständig oder fehlerhaft berücksichtigt wurden.
Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis in einem aktuellen Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 25/22) bestätigt: Renteneinkünfte, die zunächst nicht veranlagt worden waren, durften nach Eingang der elektronischen Meldung durch den Rentenversicherungsträger korrekt nachveranlagt werden.